Satzung
Satzung der Gesellschaft zur Förderung schnellwachsender Baumarten in Norddeutschland e.V.
§ 1 Bezeichnung und Sitz
Der Name des im Jahre 1947 gegründeten Vereins lautet:
GESELLSCHAFT ZUR FÖRDERUNG SCHNELLWACHSENDER BAUMARTEN IN NORDDEUTSCHLAND e. V.
Der Sitz des Vereins ist Reinbek. Er ist beim Amtsgericht Reinbek eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Zweck des Vereins ist:
1. Förderung des Anbaus schnellwachsender Baumarten innerhalb des Waldes.
2. Förderung des Flurholzanbaus mit schnellwachsenden Baumarten zur Landschaftsgestaltung sowie zum Schutz des Kulturlandes gegenüber Gefahren insbesondere durch Wind und Wasser.
3. Förderung der Anlage von Kurzumtriebsplantagen mit schnellwachsenden Baumarten.
4. Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse über Anbau und Nutzung schnellwachsender Baumarten.
5. Fachliche Beratung beim Anbau schnellwachsender Baumarten.
Darüber hinaus hat der Verein die Aufgabe, alle für die Förderung des Anbaus schnellwachsender Baumarten geeigneten Maßnahmen einzuleiten, zu entwickeln und zu verbessern.
Die Tätigkeit des Vereins soll insbesondere auch Fragen der Pappelwirtschaft und des Flurholzanbaus berücksichtigen.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ und ist selbstlos tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch:
1. Fachtagungen mit dem Ziel des Erfahrungsaustausches und der Fortbildung.
2. Zusammenarbeit mit Waldbesitzern aller Eigentumsarten, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Institutionen insbesondere der Forst- und Holzwirtschaft.
3. Förderung praxisbezogener Forschungs- und Versuchsvorhaben (einschließlich Dissertationen und Diplomarbeiten) sowie der Anlage von Demonstrationsflächen.
4. Erarbeitung von Publikationen für Fachzeitschriften sowie Öffentlichkeitsarbeit.
5. Verleihung von Ehrenurkunden an Mitglieder oder Personen, die sich um die Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft verdient gemacht haben.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins mitzuwirken. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Erklärung des Beitritts und die Zulassung durch den Vorstand und endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur durch Kündigung mit einer Frist von einem Vierteljahr zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen,
1. wenn der Mitgliedsbeitrag länger als 6 Monate nach Fälligkeit nicht bezahlt ist,
2. bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins.
Jedem Mitglied steht Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung zu.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche gegen den Verein.
§ 4 Ehrenmitglieder
Der Verein kann wegen besonderer Verdienste für die Gesellschaft beitragsfreie
Ehrenmitglieder ernennen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. In besonderen Fällen kann auf Antrag der Vorstand eine Ermäßigung gewähren. Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 3 weiteren Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange in ihrem Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
3. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB sind 2 Vorstandsmitglieder, wovon einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt als Ehrenamt. Barauslagen können erstattet werden.
6. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen und einen Geschäftsführer anstellen, der an die Weisungen des Vorstandes gebunden ist.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, so oft ein Bedürfnis hierzu vor liegt, oder wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragen.
Die schriftlichen Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vor dem Termin zur Post gegeben sein.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Zahl ihrer Anwesenden beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan des Vereins.
Ihr obliegt insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichtes
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
e) Änderung der Satzung
f) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
§ 9 Niederschrift
Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die das Besprechungsergebnis wiedergibt.
§ 10 Wahlverfahren
Alle Wahlen erfolgen öffentlich, sofern nicht die Mehrheit der Anwesenden ein anderes Wahlverfahren beschließt.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung
1. Für die Abänderung der Satzung und Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des BGB sowie nachstehende Ziffer 2.
2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, wenn eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder dieses beschließt.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt noch vorhandenes Vermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Landschaftspflege.
§ 12 Mittelverwendung für satzungsgemäße Zwecke
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13 Gerichtsstand
Für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand der Sitz des Vereins.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 11.06.2009 in Boizenburg/Mecklenburg-Vorpommern.